Stand: 22.12.2017 17:01 Uhr

FAQ: Umtausch, Garantie & Co.

Ihr seid nicht sicher, was ihr wie und wie lange umtauschen könnt? Der Händler stellt sich quer? Hier könnt ihr euch schlau machen: Was geht und was nicht? Und wer hat im Zweifel Recht?

Widerruf, Umtausch, Gewährleistung - wer soll da noch durchsteigen? Wir haben einen Rechtsexperten gefragt und ebenfalls geklärt, was denn nun wirklich passiert, wenn Originalverpackung oder Kassenzettel schon im Müll gelandet sind. Außerdem: Wusstet ihr, dass die Sache ganz unterschiedlich aussieht, je nachdem, ob ihr im Netz oder im Real Life eingekauft habt? Hier die wichtigsten Infos zu Umtausch, Garantie und Co.

Widerruf und Rückgabe

Ein Geschenk gefällt euch oder dem Beschenkten nicht? Ihr wollt es zurückgeben? Weil mittlerweile auch viele Geschäfte und Kaufhäuser ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen anbieten, glauben viele, das sei Standard. Stimmt aber nicht: Ein gesetzlich verankertes Recht auf Widerruf gibt es nur bei so genannten "Fernabsatzgeschäften", also wenn ihr das Geschenk im Internet oder aus dem Katalog bestellt habt.

Die Frist für eine Rückgabe beträgt dann laut Gesetz 14 Tage - der Händler kann sie aber auch verlängern. Wer in die Stadt geht und Geschenke im Einzelhandel kauft, hat kein Widerrufsrecht. Viele Händler sind aber kulant und bieten im Sinne der Kundenzufriedenheit an, die Ware zurückzunehmen, wenn sie nicht gefällt.


Umtauschen - was geht?

Der Umtausch ist - anders als der Widerruf - nicht gesetzlich geregelt, sondern freiwillig. Umtausch bedeutet: Ihr gebt das Gekaufte zurück und bekommt den Kaufpreis, einen Gutschein oder eine neue Ware. "Da der Umtausch für den Händler freiwillig ist, bestimmt er auch die Bedingungen", erklärt Michael Sittig von der Stiftung Warentest.

Es gilt: Wirbt der Händler auf Schildern oder im Werbeprospekt mit einem 14-Tage-Umtausch-Recht oder einer "Geld zurück"-Umtauschgarantie, muss er dieses Versprechen auch einlösen. Es gibt übrigens Produkte, die gar nicht zurückgegeben werden können, zum Beispiel Lebensmittel, Kosmetika, Unterwäsche und Bademoden.


Umtauschen ohne Kassenzettel?

Auch hier müssen wir unterscheiden zwischen einer Reklamation - zum Beispiel einem Fernseher, der schon defekt gekauft wurde - und einem Umtausch, weil euch euer Geschenk einfach nicht gefällt. Da das Umtauschrecht wegen Nichtgefallens, zum Beispiel beim Klamottenladen in der Innenstadt, für den Händler freiwillig ist, bestimmt er auch die Bedingungen.

Also: "Legt ein Händler fest, dass ein Umtausch bei Nichtgefallen nur mit einem Kassenzettel möglich ist, ist er damit auf der sicheren Seite", erklärt der Rechtsexperte Michael Sittig. In diesem Falle können wir nur auf Kulanz hoffen. Anders sieht es aus, wenn die Ware einen Mangel hat: In diesem Fall könnt ihr auch durch einen Zeugen oder einen Kontoauszug beweisen, dass ihr den Artikel im entsprechenden Laden gekauft habt.


Umtauschen ohne Originalverpackung?

Ihr habt eine CD gekauft und die Versiegelung schon aufgemacht? In diesem Fall gilt laut Michael Sittig: "Man könnte ja mit der CD alles gemacht haben - die Musik auf den Computer importiert haben, zum Beispiel". Daher ist das Widerrufsrecht im Falle einer geöffneten Versiegelung rein rechtlich ausgeschlossen. Handelt es sich aber zum Beispiel um einen Fernseher, den ihr aus dem Karton geholt habt - schließlich müsst ihr ihn ja ausprobieren dürfen - sieht die Sache anders aus.

Zwar rät Sittig, Verpackungen immer erst mal aufzubewahren. Viele Händler zeigen sich aber kulant, wenn es sich um eine Verpackung ohne großen Wert oder ohne Versiegelung handelt. "Der Verkäufer könnte zwar weniger Geld zurückgeben, weil der Käufer schließlich auch nicht alles zurückgegeben hat, was er bekommen hat. In der Praxis ist mir das aber noch nie begegnet", so der Rechtsexperte.


Gewährleistung und Garantie

Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gewährleistungsrechte haben wir als Kunden gegenüber dem Händler. Von ihm können wir bei Mängeln Nachbesserung verlangen. Die Mindestfrist bei Neuwaren beträgt 24 Monate, bei Gebrauchtwaren 12 Monate. Garantien sind dagegen freiwillige Zusatzleistungen, meist vom Hersteller, nicht vom Händler. Sie versprechen, dass die Ware eine Zeit lang funktioniert oder Teile der Ware eine Zeit lang halten.


Defektes Gerät reklamieren: Was ist die Beweislastumkehr?

Zu Gunsten des privaten Käufers wird beim Kauf in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war - es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Reklamiert der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, das heißt, er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel hatte.

Gibt euer Smartphone also innerhalb der ersten sechs Monate den Geist auf, könnt ihr es problemlos reparieren lassen. Gibt es nach den sechs Monaten den Geist auf, wird es schwierig, weil ihr dann beweisen müsst, dass das Gerät schon von Anfang an einen Defekt hatte.


Defektes Gerät: Kann ich auch einfach mein Geld zurückfordern?

Nein. Nimmt man die Gewährleistung in Anspruch, wird der Händler zuerst eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen. Bis zu zwei Nachbesserungen muss ein Käufer hinnehmen. Erst wenn beide fehlgeschlagen sind, kann der Kunde seinen Kaufpreis zurückverlangen; oder das Gerät behalten und eine Minderung des Kaufpreises fordern.

Die Kosten für die Reparatur (Transport, Ersatzteile, etc.) trägt übrigens der Verkäufer. Sollte euer neues Smartphone also nicht funktionieren, müsst ihr es zweimal dem Händler zur Reparatur überlassen. Erst, wenn es dann immer noch nicht funktioniert, könnt ihr den Kaufpreis zurückverlangen.


Habe ich immer Garantie auf das ganze Produkt?

Nein. Beispiel: Bei einer Uhr, die ihr mit Armband kauft, kann das Armband nur ein halbes Jahr Garantie haben, die Uhr aber zwei Jahre. Das liegt daran, dass das Armband ein Verschleißteil ist.


Was bringen teure Garantie-Zusatzversicherungen (z.B. bei Technik) wirklich?

Das hängt vom Einzelfall ab: Hat man beispielsweise ein teures Laptop, mit dem man viel reist und das auch mal runterfallen kann, ist eine Zusatzversicherung sicherlich sinnvoll. Auch wer ein hochpreisiges Smartphone kauft, kann im Schadensfall davon profitieren. In der Regel lohnen sich solche Versicherungen jedoch nicht, da viele gängigen Schadensfälle per Vertrag ausgeschlossen sind und hohe Selbstbeteiligungen verlangt werden. Solche Verträge sollten genau geprüft werden.


Wenn ich einen gekauften Artikel über ein Jahr lang nicht öffne und dann feststelle, dass Teile fehlen oder es defekt ist, ...

... dann ist das dumm gelaufen. Da ja nach dem ersten halben Jahr der Käufer den Beweis erbringen muss, warum das Teil defekt ist, könnte es schwierig werden. Man sollte es dennoch versuchen und auf Kulanz des Händlers hoffen.

 

Dieses Thema im Programm:

N-JOY | 24.12.2016 | 08:00 Uhr

Tagesschau in 100 Sekunden

Hier gibt's stündlich aktualisiert alle wichtigen News. Noch mehr aktuelle Nachrichten findet Ihr jederzeit bei:
tagesschau.de

N-JOY © NDR
#

Lieblingssong? Teilen!
Achtung. Beim Klick auf das Facebook-Icon wird eine Verbindung zu Facebook hergestellt. Dabei werden bereits Daten an Facebook übertragen.
Songtitel posten: Facebook
00:00 - 05:00 Uhr  [Webcam]
Gleich:

Davor:

Wie hieß der Song?

alle gespielten Titel findest Du hier: [Titelliste]